Rechtsprechung
BFH, 20.02.1992 - V R 26/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Vorliegens eines umsatzsteuerrechtlich beachtlichen Entgelts für Leistungen bei der Zahlung eines Dritten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 08.03.1990 - V R 67/89
Frachthilfen i. S. des § 2 Nr. 2 ZRFG sind kein zusätzliches Entgelt i. S. des § …
Auszug aus BFH, 20.02.1992 - V R 26/87
Nicht zum Entgelt gehören hingegen Zahlungen eines Dritten dann, wenn sie zur Förderung des leistenden Unternehmens und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers bewirkt werden - sog. Zuschuß - (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. März 1990 V R 67/89, BFHE 160, 344, BStBl II 1990, 708).Selbst wenn die Förderungsmaßnahmen an die künstlerische Arbeit in einem einzigen Film technisch angeknüpft werden, führt dies nicht dazu, die Förderung zum (zusätzlichen) Entgelt "für die Leistungen" zu machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten des Leistungsempfängers (Produzenten), sondern die Subvention des leistenden Unternehmers (Regisseurs) ist (Senatsurteil in BFHE 160, 344, BStBl II 1990, 708).
- BFH, 23.02.1989 - V R 141/84
Zum Leistungsaustausch bei Durchführung von Forschungsvorhaben, zu der die …
Auszug aus BFH, 20.02.1992 - V R 26/87
Dafür, daß der Kläger irgendeine Leistung an den Filmpreisstifter in Erwartung des Filmpreises als Entgelt ausgeführt hätte (daß also ein eigener steuerbarer Leistungsaustausch vorgelegen hätte, vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1989 V R 141/84, BFHE 156, 530, BStBl II 1989, 638), gibt es keinen Anhaltspunkt. - BFH, 09.10.1975 - V R 88/74
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sind nur dann nicht Teil des Entgelts, wenn sie …
Auszug aus BFH, 20.02.1992 - V R 26/87
Dagegen beurteilt der Senat seit seinem Urteil vom 9. Oktober 1975 V R 88/74 (BFHE 117, 307, BStBl II 1976, 105) Zahlungen eines Dritten als zusätzliches Entgelt für eine vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistung nicht danach, ob die Zahlung technisch an eine Leistung des Leistenden anknüpft.